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Leistungen & Rollen am Bau

Objektüberwachung

Objektüberwachung ist der Begriff der HOAI für die Überwachung der Bauausführung, geregelt als Leistungsphase 8 in § 34 HOAI mit Anlage 10. Sie umfasst die Kontrolle der Ausführung, die Koordination der Gewerke, Termin- und Kostenkontrolle, die Mitwirkung bei der Abnahme und die Mängelverfolgung. Umgangssprachlich heißt dasselbe Bauüberwachung.

Was ist Objektüberwachung?

Objektüberwachung ist die Bezeichnung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure für die Leistungsphase 8. Geregelt ist sie in § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10, wo die Grundleistungen aller neun Leistungsphasen der Objektplanung für Gebäude aufgeführt sind. Umgangssprachlich spricht man von Bauüberwachung, gemeint ist dasselbe.

Die Leistungsphase 8 ist die mit Abstand gewichtigste des gesamten Leistungsbildes: Auf sie entfallen 32 Prozent des Gesamthonorars der Objektplanung Gebäude. Der Grund ist der Aufwand. Während die Planungsphasen am Schreibtisch stattfinden, verlangt die Objektüberwachung dauerhafte Anwesenheit auf der Baustelle über die gesamte Bauzeit.

Zu den Grundleistungen gehören das Überwachen der Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung, Verträgen und den anerkannten Regeln der Technik, das Koordinieren der am Bau Beteiligten, das Aufstellen und Überwachen des Terminplans, das Führen des Bautagebuchs, die Rechnungsprüfung, das gemeinsame Aufmaß mit den ausführenden Firmen, die Mitwirkung bei der Abnahme und das Überwachen der Mängelbeseitigung.

Wie sich Bauleitung, Bauüberwachung und Objektüberwachung voneinander abgrenzen, erklärt der Ratgeber Bauleitung, Bauüberwachung, Objektüberwachung.

Die Objektüberwachung ist der Abschnitt, in dem sich entscheidet, ob ein Projekt termin-, kosten- und qualitätsgerecht fertig wird. Fehler aus der Planung lassen sich hier noch korrigieren, Ausführungsfehler dagegen werden teuer, sobald sie überbaut sind. Wer die Leistungsphase 8 extern vergibt, kauft deshalb vor allem Anwesenheit und Fachkunde ein, nicht Verwaltung.

Wichtige Punkte

  • Fachbegriff der HOAI für die Leistungsphase 8, geregelt in § 34 HOAI mit Anlage 10.
  • Gleichbedeutend mit dem Alltagsbegriff Bauüberwachung.
  • Mit 32 Prozent des Gesamthonorars die gewichtigste Leistungsphase der Objektplanung Gebäude.
  • Kernaufgaben: Ausführungskontrolle, Gewerkekoordination, Termin- und Kostenüberwachung, Abnahme, Mängelverfolgung.
  • Wird häufig gezielt extern vergeben, während die Planung im Büro bleibt.
  • Entscheidet über Termin, Kosten und Qualität: Ausführungsfehler werden teuer, sobald sie überbaut sind.

Praxisbeispiel

Am Terminal 3 des Frankfurter Flughafens hat Wakil BauPro für Drees & Sommer einen Bauabschnitt mit rund 40 Mio. Euro Auftragsvolumen betreut. In einem Projekt dieser Größe bedeutet Objektüberwachung, dass täglich mehrere Gewerke parallel arbeiten und jede Abweichung sofort auffallen muss, weil ein überbauter Fehler später nur mit Rückbau zu beheben wäre.

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Häufige Fragen

Was umfasst die Objektüberwachung genau?

Die Grundleistungen nach Anlage 10 der HOAI umfassen das Überwachen der Ausführung auf Übereinstimmung mit Genehmigung und Verträgen, die Koordination aller Gewerke, das Aufstellen und Fortschreiben des Terminplans, die Rechnungsprüfung, das gemeinsame Aufmaß, die Mitwirkung bei der Abnahme und das Überwachen der Mängelbeseitigung.

In der Praxis ja. Objektüberwachung ist der Fachbegriff der HOAI für die Leistungsphase 8, Bauüberwachung die im Alltag gebräuchliche Bezeichnung. Inhaltlich beschreiben beide dieselbe Leistung, nämlich die Kontrolle und Steuerung der Bauausführung vor Ort.

Bei der Objektplanung für Gebäude sind es 32 Prozent des Gesamthonorars und damit der größte Anteil aller neun Leistungsphasen. Der Grund liegt im Aufwand: Die Objektüberwachung verlangt Anwesenheit auf der Baustelle über die gesamte Bauzeit, nicht nur Arbeit am Schreibtisch.

Ja, und das ist ein üblicher Weg. Planungsbüros vergeben die Leistungsphase 8 gezielt an einen externen Spezialisten, wenn sie keine dauerhafte Kapazität vor Ort haben. Bauherren beauftragen sie, wenn sie einen neutralen Fachmann wollen, der ihre Interessen gegenüber den ausführenden Firmen vertritt.

Wer die Leistungsphase 8 übernimmt, schuldet die ordnungsgemäße Überwachung und haftet für Mängel, die bei pflichtgemäßer Kontrolle hätten auffallen müssen. Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB mit fünf Jahren bei Bauwerken, bei Verträgen nach VOB/B nach § 13 Abs. 4 mit vier Jahren.

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