
Nachtragsmanagement am Bau
Jeder Nachtrag ist eine Forderung an Ihr Budget. Wakil BauPro prüft Nachträge für Bauherren und Projektentwickler unabhängig von den ausführenden Firmen: dem Grunde nach, der Höhe nach und bevor die Leistung erbracht ist.
Was ist ein Nachtrag?
Ein Nachtrag ist eine Forderung des Auftragnehmers nach zusätzlicher Vergütung, weil sich gegenüber dem Bauvertrag etwas geändert hat. Fast jeder Nachtrag geht auf einen von vier Anlässen zurück: Der Bauherr ordnet eine geänderte Leistung an, er verlangt eine zusätzliche Leistung, die Mengen weichen deutlich vom Leistungsverzeichnis ab, oder der Bauablauf ist gestört und die Bauzeit verlängert sich.
Nachtragsmanagement heißt, diese Forderungen systematisch zu erfassen, gegen den Vertrag zu prüfen, zu verhandeln und in der Kostenprognose abzubilden. Auf der Seite des Auftragnehmers meint der Begriff, Nachträge durchzusetzen. Wir arbeiten ausschließlich auf der anderen Seite: für Bauherren, die wissen wollen, ob eine Forderung berechtigt ist. Die Kurzdefinition steht im Bau-Glossar unter Nachtrag.
Die Rechtsgrundlagen: VOB/B und BGB
Welche Regeln gelten, hängt davon ab, ob die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen ist. Ist sie das nicht, gilt das Bauvertragsrecht des BGB, das seit 2018 ein eigenes Anordnungsrecht kennt.
Anlass | VOB/B-Vertrag | BGB-Bauvertrag |
|---|---|---|
Geänderte Leistung | § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 5 VOB/B | § 650b und § 650c BGB |
Zusätzliche Leistung | § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 6 VOB/B | § 650b und § 650c BGB |
Mengenabweichung über 10 Prozent | § 2 Abs. 3 VOB/B | keine eigene Regel, der Vertrag entscheidet |
Leistung ohne Auftrag | § 2 Abs. 8 VOB/B | Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB |
Behinderung und Bauzeit | § 6 VOB/B | § 642 BGB |
Nachträge nach VOB/B
Bei einer geänderten Leistung ist nach § 2 Abs. 5 VOB/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren, möglichst vor der Ausführung. Bei einer zusätzlichen Leistung nach § 2 Abs. 6 VOB/B kommt eine Hürde hinzu: Der Auftragnehmer muss seinen Anspruch auf besondere Vergütung ankündigen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Wer erst mit der Schlussrechnung kommt, riskiert seinen Anspruch.
Bei Mengenänderungen im Einheitspreisvertrag bleibt der Preis innerhalb von 10 Prozent Abweichung unverändert. Für Mehrmengen über 110 Prozent ist auf Verlangen ein neuer Preis zu bilden, bei Mindermengen unter 90 Prozent kann der Auftragnehmer eine Erhöhung des Einheitspreises verlangen. Wie dieser neue Preis berechnet wird, hat der Bundesgerichtshof 2019 geklärt (Urteil vom 8. August 2019, VII ZR 34/18): Fehlt eine Einigung, sind die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen maßgeblich, nicht die fortgeschriebene Urkalkulation.
Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag erbringt, werden nach § 2 Abs. 8 VOB/B grundsätzlich nicht vergütet. Ausnahmen gelten, wenn der Bauherr sie nachträglich anerkennt oder wenn sie notwendig waren, seinem mutmaßlichen Willen entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
Nachträge im BGB-Bauvertrag
Nach § 650b BGB sollen sich Bauherr und Unternehmer über eine Änderung zunächst einigen. Der Unternehmer muss dafür ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorlegen. Kommt binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens keine Einigung zustande, kann der Bauherr die Änderung in Textform anordnen. Die Vergütung richtet sich dann nach § 650c BGB: tatsächlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Alternativ darf der Unternehmer auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen.
Die 80-Prozent-Regel bei Nachträgen
Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe, darf der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB bei Abschlagsrechnungen 80 Prozent der Mehrvergütung ansetzen, die er in seinem Nachtragsangebot genannt hat. Das gilt, solange die Parteien keine andere Einigung treffen und kein Gericht anders entscheidet. Stellt sich später heraus, dass zu viel gezahlt wurde, ist die Überzahlung zurückzuzahlen.
Für Bauherren heißt das: Ein überhöhtes Nachtragsangebot, das niemand prüft, wird zu 80 Prozent bezahlt, bevor überhaupt verhandelt ist. Ob die Regel auch gilt, wenn die VOB/B vereinbart ist, ist umstritten. Umso wichtiger ist es, Nachtragsangebote schnell und belastbar zu prüfen und die Abschlagsregelung schon im Vertrag eindeutig zu fassen.
Das Nachtragsangebot: was drinstehen muss
Ein prüffähiges Nachtragsangebot beantwortet fünf Fragen. Fehlt eine davon, geht es zur Nachbesserung zurück, bevor über Geld gesprochen wird.
- Anlass: Welche Anordnung, Planänderung oder Störung liegt dem Nachtrag zugrunde, mit Datum und Beleg?
- Leistung: Was genau wird zusätzlich oder anders gebaut, abgegrenzt gegen die Positionen des Leistungsverzeichnisses?
- Mengen: Welche Mengen werden angesetzt und wie wurden sie ermittelt, etwa durch Aufmaß oder aus der Planung?
- Preis: Wie ist der Preis gebildet? Im VOB-Vertrag mit Bezug zur Urkalkulation oder einem Kalkulationsnachweis, im BGB-Vertrag nach tatsächlich erforderlichen Kosten.
- Folgen: Wirkt sich der Nachtrag auf die Bauzeit aus, und entfallen dafür andere Leistungen, die als Minderkosten gegenzurechnen sind?
Häufig wird ein Nachtrag zunächst dem Grunde nach beauftragt. Der Bauherr erkennt dann an, dass eine Vergütung zusteht, damit die Arbeit weitergehen kann, während die Höhe noch verhandelt wird. Das ist sinnvoll, sollte aber schriftlich und mit klarem Vorbehalt zur Höhe geschehen.
So prüfen wir Nachträge
- Erfassen: Jeder Nachtrag kommt mit Eingangsdatum, Anlass und geforderter Summe in eine Nachtragsliste. So ist jederzeit sichtbar, was offen, geprüft, beauftragt oder abgelehnt ist.
- Prüfung dem Grunde nach: Ist die Leistung wirklich nicht beauftragt? Wir prüfen Vertrag, Leistungsverzeichnis, Vorbemerkungen und Pläne. Viele Forderungen betreffen Nebenleistungen, die nach den Normen der VOB/C ohnehin geschuldet sind, oder Positionen, die als Pauschale bereits erfasst waren.
- Prüfung der Höhe nach: Mengen messen wir vor Ort nach, Einheitspreise und Zuschläge gleichen wir mit der Urkalkulation und vergleichbaren Positionen ab.
- Bauzeit: Bei Bauzeitnachträgen prüfen wir Behinderungsanzeigen, Bautagebuch und Terminplan darauf, ob die Verzögerung tatsächlich auf den Bauherrn zurückgeht.
- Empfehlung: Sie erhalten eine schriftliche Empfehlung mit Begründung: annehmen, kürzen oder ablehnen. Auf Wunsch führen wir die Verhandlung mit der Firma.
- Kostenprognose: Jeder geprüfte Nachtrag fließt in die Prognose der Gesamtkosten, damit Sie früh sehen, wo das Budget am Ende landet.
Wir prüfen technisch und kaufmännisch. Geht ein Streit vor Gericht oder wird eine rechtliche Bewertung nötig, gehört das in die Hände eines Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht. Unsere Nachtragsliste und Dokumentation sind dafür die Grundlage.
Bauzeitnachtrag und Behinderung
Verlängert sich die Bauzeit, weil Pläne fehlen, Vorgewerke nicht fertig sind oder der Bauherr Entscheidungen verzögert, folgt oft ein Bauzeitnachtrag. Im VOB-Vertrag muss der Auftragnehmer die Behinderung nach § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich schriftlich anzeigen. Dann verlängern sich die Ausführungsfristen nach § 6 Abs. 2 VOB/B. Geld gibt es nur, wenn der Bauherr die Behinderung zu vertreten hat (Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B) oder wenn er eine Mitwirkung unterlassen hat (Entschädigung nach § 642 BGB).
Bauzeitnachträge sind die am schwersten zu prüfenden Forderungen, weil sie einen Ursachenzusammenhang verlangen: Welche Störung hat welchen Vorgang um wie viele Tage verschoben, und was hat das tatsächlich gekostet? Pauschale Ansätze genügen dafür nicht. Entscheidend ist eine zeitnahe Dokumentation, allen voran ein sauber geführtes Bautagebuch.
Nachtrag oder Tektur: zwei verschiedene Dinge
Im Baurecht hat das Wort Nachtrag eine zweite Bedeutung. Ändert sich ein Vorhaben nach Erteilung der Baugenehmigung, braucht es einen Änderungsantrag, je nach Region Tektur, Nachtragsbaugenehmigung oder Änderungsgenehmigung genannt. Das ist ein Verfahren bei der Bauaufsicht und hat mit der Vergütung nach dem Bauvertrag nichts zu tun. Beide hängen aber oft zusammen: Eine genehmigungspflichtige Planänderung zieht fast immer auch Nachträge der ausführenden Firmen nach sich.
Leistungen im Nachtragsmanagement
- Prüfung von Nachträgen dem Grunde und der Höhe nach, mit schriftlicher Empfehlung.
- Nachtragsliste und laufende Kostenprognose für das gesamte Projekt.
- Prüfung von Bauzeitnachträgen und Behinderungsanzeigen.
- Vorbereitung und Begleitung von Nachtragsverhandlungen.
- Vertragsprüfung vor Baubeginn auf typische Nachtragsrisiken in Leistungsverzeichnis, Vorbemerkungen und Schnittstellen.
Nachtragsmanagement ist bei uns kein isoliertes Gutachten, sondern Teil der laufenden Bauüberwachung oder der Projektsteuerung und des Baucontrollings. Wer täglich auf der Baustelle ist, erkennt einen Nachtrag, bevor er geschrieben wird.
Ihre Vorteile auf einen Blick
Unabhängig von den Firmen
Wir prüfen ausschließlich im Auftrag des Bauherrn. Wer einen Nachtrag stellt, soll ihn nicht selbst prüfen.
Prüfung vor der Ausführung
Vor der Ausführung ist ein Nachtrag verhandelbar, danach ist er nur noch eine Rechnung.
Baustelle und Kalkulation in einer Hand
Mengen vor Ort nachmessen und Preise gegen die Kalkulation prüfen, durch dieselbe Person.
Erfahrung aus Großprojekten
Bauleitung und Projektleitung unter anderem am Terminal 3 Frankfurt (Drees & Sommer).
Häufige Fragen zum Nachtragsmanagement
Was ist Nachtragsmanagement?
Das systematische Erfassen, Prüfen, Verhandeln und Steuern von Nachträgen während der Bauausführung. Für Bauherren geht es darum, berechtigte Nachträge fair zu vergüten und unberechtigte oder überhöhte Forderungen vor der Ausführung zu erkennen.
Was muss ein Nachtragsangebot enthalten?
Den Anlass mit Beleg, eine Beschreibung der zusätzlichen oder geänderten Leistung, die Mengen samt Ermittlung, die Preisbildung mit Bezug zur Kalkulation sowie Angaben zu Auswirkungen auf die Bauzeit und zu entfallenden Leistungen.
Gilt die 80-Prozent-Regel auch bei VOB-Verträgen?
Die Regel steht in § 650c Abs. 3 BGB. Ob sie auch greift, wenn die VOB/B vereinbart ist, ist umstritten. Sicher ist: Ein ungeprüftes Nachtragsangebot kann in Abschlagsrechnungen zu 80 Prozent fällig werden. Deshalb sollten Nachträge schnell geprüft und die Abschlagsregelung im Vertrag klar geregelt werden.
Wie schnell muss ein Nachtrag geprüft werden?
Die VOB/B nennt keine feste Prüffrist für den Bauherrn. Im BGB-Bauvertrag kann der Bauherr nach 30 Tagen ohne Einigung anordnen. In der Praxis gilt: je schneller, desto besser, weil ein Nachtrag vor der Ausführung verhandelbar ist und danach kaum noch.
Was passiert, wenn eine Firma ohne Auftrag mehr leistet?
Im VOB-Vertrag besteht nach § 2 Abs. 8 VOB/B grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Ausnahmen gelten bei nachträglicher Anerkennung oder wenn die Leistung notwendig war, dem mutmaßlichen Willen des Bauherrn entsprach und unverzüglich angezeigt wurde.
Was kostet externes Nachtragsmanagement?
Das hängt von Projektgröße, Anzahl der Nachträge und Dauer ab. Als Teil der Bauüberwachung oder Projektsteuerung ist es im Honorar enthalten, als Einzelprüfung rechnen wir pauschal oder nach Aufwand ab. Oft spart schon ein einziger zurückgewiesener Nachtrag mehr als das Honorar.
Passend dazu
Nachtrag auf dem Tisch?
Schicken Sie uns Nachtragsangebot und Vertrag. Wir sagen Ihnen kurzfristig, ob und in welcher Höhe die Forderung berechtigt ist.
Nachtrag prüfen lassen