Nachtrag
Ein Nachtrag ist eine nachträglich vereinbarte Änderung von Leistung, Menge oder Preis gegenüber dem Bauvertrag. Geregelt ist er im BGB-Bauvertrag über das Anordnungsrecht nach § 650b und die Vergütungsanpassung nach § 650c, bei VOB-Verträgen über § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B. Unkontrollierte Nachträge gehören zu den häufigsten Kostentreibern am Bau.
Was ist Nachtrag?
Ein Nachtrag ist eine Änderung oder Ergänzung gegenüber dem ursprünglichen Bauvertrag: zusätzliche Leistungen, geänderte Mengen oder angepasste Preise. Das sachliche Prüfen gegen den Vertrag ist Aufgabe von Bauüberwachung und Baucontrolling.
Beim BGB-Bauvertrag gibt § 650b BGB dem Besteller ein Anordnungsrecht: Er kann Änderungen verlangen, der Unternehmer muss ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung vorlegen. Bei einer Änderung des Werkerfolgs gilt das nur, soweit die Ausführung für ihn zumutbar ist. Die Höhe regelt § 650c BGB: abzurechnen ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Alternativ darf der Unternehmer nach Absatz 2 aus einer hinterlegten Urkalkulation rechnen.
Beim VOB-Vertrag greifen § 2 Abs. 5 VOB/B für geänderte und § 2 Abs. 6 VOB/B für zusätzliche Leistungen. Absatz 6 enthält die Regel, die in der Praxis am häufigsten übersehen wird: Der Anspruch auf besondere Vergütung besteht nur, wenn der Auftragnehmer ihn vor Beginn der Ausführung ankündigt. Wer erst mit der Schlussrechnung kommt, steht schlechter da.
Der Prüfmaßstab ist zweistufig. Zuerst die Frage dem Grunde nach: Ist die Leistung wirklich nicht vom Vertrag erfasst, oder war sie in der Leistungsbeschreibung bereits enthalten? Erst danach die Frage der Höhe: Sind Ansätze, Mengen und Zuschläge angemessen und passen sie zur ursprünglichen Kalkulation? Ein Nachtrag, der die erste Stufe nicht besteht, wird nicht nachverhandelt, sondern zurückgewiesen.
Wirtschaftlich entscheidet die Geschwindigkeit. Ein Nachtrag, der vor Ausführung geprüft wird, ist verhandelbar. Derselbe Nachtrag nach erbrachter Leistung ist eine Rechnung, über die man nur noch streiten kann. Deshalb gehört die laufende Nachtragsprüfung ins Baucontrolling und nicht an das Projektende.
Wichtige Punkte
- Nachträgliche Änderung von Leistung, Menge oder Preis gegenüber dem Bauvertrag.
- BGB-Vertrag: Anordnungsrecht nach § 650b, Vergütungsanpassung nach § 650c.
- VOB-Vertrag: § 2 Abs. 5 für geänderte, § 2 Abs. 6 für zusätzliche Leistungen.
- Nach § 2 Abs. 6 VOB/B muss der Anspruch vor Ausführungsbeginn angekündigt werden.
- Prüfung in zwei Stufen: erst dem Grunde nach, dann der Höhe nach.
- Vor Ausführung ist ein Nachtrag verhandelbar, danach nur noch eine Rechnung.
Praxisbeispiel
Ein Rohbauunternehmer meldet Mehrmengen beim Bewehrungsstahl als Nachtrag an. Die Prüfung dem Grunde nach ergibt, dass die Mengen im Leistungsverzeichnis als Pauschale ausgeschrieben waren und damit vom Vertrag erfasst sind. Der Nachtrag wird zurückgewiesen, bevor die Leistung abgerechnet ist. Genau diese Prüfung entfällt, wenn niemand mit dem Vertrag in der Hand auf der Baustelle ist.
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Häufige Fragen
Wann ist ein Nachtrag berechtigt?
Wenn eine Leistung zusätzlich anfällt oder geändert wird und nicht bereits vom Vertrag erfasst ist. Das ist die Prüfung dem Grunde nach. War die Leistung in der Leistungsbeschreibung enthalten, etwa als Pauschale oder als Nebenleistung, ist der Nachtrag unberechtigt, unabhängig davon wie plausibel die Begründung klingt.
Wie wird ein Nachtrag geprüft?
In zwei Stufen. Zuerst dem Grunde nach, also ob die Leistung wirklich außerhalb des Vertrags liegt. Dann der Höhe nach, also ob Mengenansätze, Einheitspreise und Zuschläge angemessen sind und zur ursprünglichen Kalkulation passen. Nach § 650c BGB sind die tatsächlich erforderlichen Kosten der Maßstab.
Muss ein Nachtrag vorher angekündigt werden?
Bei VOB-Verträgen ja. Nach § 2 Abs. 6 VOB/B steht dem Auftragnehmer die besondere Vergütung für eine zusätzliche Leistung nur zu, wenn er den Anspruch ankündigt, bevor er mit der Ausführung beginnt. Diese Ankündigungspflicht wird in der Praxis oft übersehen und ist ein häufiger Streitpunkt.
Kann man Nachträge ablehnen?
Ja. Unberechtigte Nachträge werden dem Grunde nach zurückgewiesen, überhöhte der Höhe nach nachverhandelt. Voraussetzung ist, dass jemand den Vertrag kennt und den Nachtrag prüft, bevor die Leistung erbracht ist. Danach verschiebt sich die Verhandlungsposition erheblich.
Wer prüft Nachträge?
Auf der Baustelle die Bauüberwachung, übergeordnet das Baucontrolling im Rahmen der Projektsteuerung. Wichtig ist die Trennung von der ausführenden Seite: Wer den Nachtrag stellt, soll ihn nicht selbst prüfen. Genau deshalb wird diese Aufgabe häufig extern und unabhängig vergeben.