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VOB

Die VOB ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie besteht aus Teil A zur Vergabe, Teil B mit den Vertragsbedingungen und Teil C mit den technischen Regeln. Sie ist kein Gesetz und gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wird. Ist die VOB/B vereinbart, gelten eigene Fristen für Abnahme, Gewährleistung und Nachträge.

Was ist VOB?

Die VOB, ausgeschrieben Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ist ein Regelwerk für Bauverträge. Sie gliedert sich in drei Teile: Teil A regelt die Vergabe, Teil B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Teil C die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen mit den Regeln für die einzelnen Gewerke.

Entscheidend ist: Die VOB ist kein Gesetz. Sie wird von einem Ausschuss aus Auftraggeber- und Auftragnehmerseite erarbeitet und gilt nur, wenn die Parteien sie ausdrücklich vereinbaren. Ohne Vereinbarung gilt das Werkvertragsrecht des BGB. Bei öffentlichen Auftraggebern ist die Anwendung von Teil A weitgehend vorgeschrieben, im privaten Bereich ist sie Verhandlungssache.

Die praktischen Unterschiede zum BGB liegen vor allem bei drei Punkten. Bei der Abnahme kann nach § 12 VOB/B jede Partei eine förmliche Abnahme verlangen, und der Auftraggeber muss nach Fertigstellungsanzeige binnen zwölf Werktagen abnehmen, sonst gilt die Leistung als abgenommen. Bei der Gewährleistung verkürzt § 13 Abs. 4 VOB/B die Frist bei Bauwerken von fünf auf vier Jahre. Bei Nachträgen verlangt § 2 Abs. 6 VOB/B, dass der Auftragnehmer den Anspruch vor Ausführungsbeginn ankündigt.

Für den Auftraggeber ist die Bilanz gemischt. Er verliert ein Jahr Gewährleistung, gewinnt aber eine praxisnähere Abnahmeregelung und nach § 13 Abs. 5 VOB/B eine neue Zweijahresfrist ab schriftlicher Mängelrüge, die es im BGB so nicht gibt. Wer die VOB/B vereinbart, sollte die Unterschiede kennen und nicht einfach ein Muster übernehmen.

Wichtige Punkte

  • Drei Teile: A für die Vergabe, B für die Vertragsbedingungen, C für die technischen Regeln.
  • Kein Gesetz, gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  • Gewährleistung bei Bauwerken vier statt fünf Jahre (§ 13 Abs. 4 VOB/B).
  • Förmliche Abnahme auf Verlangen einer Partei, Frist zwölf Werktage (§ 12 VOB/B).
  • Nachträge müssen vor Ausführungsbeginn angekündigt werden (§ 2 Abs. 6 VOB/B).
  • Neue Zweijahresfrist ab schriftlicher Mängelrüge (§ 13 Abs. 5 VOB/B).

Praxisbeispiel

In einem Vertrag steht ein Satz wie „Es gilt die VOB/B in der jeweils gültigen Fassung". Damit verkürzt sich die Gewährleistung bei Bauwerken von fünf auf vier Jahre, und für Nachträge greift die Ankündigungspflicht. Ein Satz, drei Seiten weiter unten, mit Folgen über Jahre.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen VOB und BGB?

Das BGB ist Gesetz und gilt immer, die VOB/B ist ein Regelwerk und gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Die wichtigsten Abweichungen betreffen die Gewährleistung mit vier statt fünf Jahren, die Abnahmefristen nach § 12 VOB/B und die Ankündigungspflicht für Nachträge nach § 2 Abs. 6 VOB/B.

Nein. Die VOB/B muss ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden, meist durch einen Verweis in den Vertragsbedingungen. Ohne diese Vereinbarung gilt ausschließlich das Werkvertragsrecht des BGB, unabhängig davon wie üblich die VOB in der Branche ist.

Aus drei Teilen. Teil A regelt die Vergabe von Bauleistungen und ist für öffentliche Auftraggeber weitgehend verbindlich. Teil B enthält die Allgemeinen Vertragsbedingungen, also Abnahme, Gewährleistung, Zahlung und Nachträge. Teil C umfasst die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die einzelnen Gewerke.

Nur wenn sie vereinbart wird. Gegenüber Verbrauchern ist dabei Vorsicht geboten, weil die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle unterliegt und einzelne Klauseln unwirksam sein können. Private Bauherren fahren mit dem BGB-Bauvertrag oft besser, schon wegen des zusätzlichen Gewährleistungsjahres.

Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme, hat der Auftraggeber nach § 12 VOB/B zwölf Werktage Zeit. Verlangt keine Partei eine förmliche Abnahme, gilt die Leistung zwölf Werktage nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung als abgenommen. Eine förmliche Abnahme muss stattfinden, sobald eine Partei sie verlangt.

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