Gewährleistung
Gewährleistung ist die Pflicht, nach der Abnahme auftretende Mängel zu beseitigen. Bei Bauwerken beträgt die Frist nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre, bei wirksam vereinbarter VOB/B nach § 13 Abs. 4 nur vier Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme, und mit ihr kehrt sich die Beweislast um.
Was ist Gewährleistung?
Die Gewährleistung verpflichtet das ausführende Unternehmen, Mängel zu beseitigen, die nach der Abnahme auftreten. Sie ist kein Sonderrecht des Baus, sondern die Verjährung der Mängelansprüche aus dem Werkvertrag.
Die Fristen unterscheiden sich je nach Vertragsart, und dieser Unterschied kostet im Ernstfall ein Jahr: Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Mängelansprüche bei Bauwerken in fünf Jahren. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, sind es nach § 13 Abs. 4 VOB/B nur vier Jahre. Wer als Auftraggeber die VOB/B akzeptiert, gibt damit ein Jahr Gewährleistung auf.
Der zweite wichtige Unterschied betrifft die Mängelrüge. Nach BGB hemmt eine bloße Mängelrüge die Verjährung nicht, dort muss man notfalls gerichtliche Schritte einleiten, um den Ablauf zu stoppen. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B beginnt dagegen mit Zugang des schriftlichen Beseitigungsverlangens für den gerügten Mangel eine neue Frist von zwei Jahren, frühestens jedoch ab Ablauf der Regelfrist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigung läuft für diese Arbeiten wiederum eine neue Zweijahresfrist.
Mit der Abnahme kehrt sich außerdem die Beweislast um. Vorher muss der Unternehmer beweisen, dass er mangelfrei geleistet hat. Danach muss der Auftraggeber beweisen, dass der Mangel schon bei der Abnahme vorlag. Das ist der praktische Grund, warum jeder bekannte Mangel ins Abnahmeprotokoll gehört.
Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Gewährleistung ist gesetzlich und besteht immer, eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage des Unternehmers oder Herstellers, etwa auf eine Dachabdichtung. Sie tritt neben die Gewährleistung und ersetzt sie nicht.
Wichtige Punkte
- BGB-Bauvertrag: fünf Jahre bei Bauwerken nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
- VOB/B-Vertrag: nur vier Jahre nach § 13 Abs. 4 VOB/B.
- Beginnt mit der Abnahme, ab der auch die Beweislast beim Auftraggeber liegt.
- Nach BGB hemmt eine bloße Mängelrüge die Verjährung nicht.
- Nach § 13 Abs. 5 VOB/B läuft ab schriftlicher Rüge eine neue Zweijahresfrist.
- Garantie ist eine freiwillige Zusage und tritt neben die Gewährleistung, ersetzt sie nicht.
Praxisbeispiel
Ein Feuchteschaden zeigt sich vier Jahre und zwei Monate nach der Abnahme. Bei einem BGB-Vertrag ist der Anspruch noch offen, die Frist läuft fünf Jahre. Bei einem VOB/B-Vertrag wäre er seit zwei Monaten verjährt. Derselbe Schaden, derselbe Zeitpunkt, unterschiedliches Ergebnis, allein wegen des Vertragsregimes.
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Häufige Fragen
Wie lange gilt die Gewährleistung am Bau?
Bei einem BGB-Bauvertrag fünf Jahre ab Abnahme, geregelt in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Ist die VOB/B wirksam vereinbart, verkürzt sich die Frist nach § 13 Abs. 4 VOB/B auf vier Jahre. Welches Regime gilt, sollte deshalb vor Vertragsschluss geklärt sein und nicht erst im Schadensfall.
Wann beginnt die Gewährleistungsfrist?
Mit der Abnahme des Bauwerks. Das gilt für alle Abnahmeformen, also auch für die stillschweigende durch Ingebrauchnahme und die fiktive nach Fristablauf. Deshalb ist der genaue Zeitpunkt der Abnahme zu dokumentieren, im Zweifel entscheidet er über Jahre.
Verlängert eine Mängelrüge die Frist?
Das hängt vom Vertrag ab. Nach BGB nicht: Eine bloße Rüge hemmt die Verjährung nicht, dort helfen nur Verhandlungen, ein selbstständiges Beweisverfahren oder Klage. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B dagegen beginnt mit Zugang des schriftlichen Beseitigungsverlangens für diesen Mangel eine neue Frist von zwei Jahren.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ist gesetzlich und besteht bei jedem Werkvertrag. Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage, etwa eines Herstellers auf eine Abdichtungsbahn. Sie tritt neben die Gewährleistung, ersetzt sie nicht und kann eigene Bedingungen und Fristen haben.
Wer muss beweisen, dass ein Mangel vorliegt?
Vor der Abnahme der Unternehmer, dass er mangelfrei geleistet hat. Nach der Abnahme kehrt sich das um: Dann muss der Auftraggeber beweisen, dass der Mangel bereits bei der Abnahme vorhanden war. Genau deshalb entscheidet ein sorgfältiges Abnahmeprotokoll über die spätere Rechtsposition.