Gewährleistung
Die Pflicht, nach der Abnahme auftretende Mängel innerhalb der Frist zu beseitigen – nach BGB in der Regel fünf Jahre für Bauwerke.
Was ist Gewährleistung?
Die Gewährleistung verpflichtet das ausführende Unternehmen, Mängel zu beseitigen, die nach der Abnahme innerhalb der Frist auftreten. Beim BGB-Bauvertrag beträgt die Frist für Bauwerke in der Regel fünf Jahre, bei Vereinbarung der VOB/B gelten teils abweichende Fristen. Mit der Abnahme beginnt die Frist und die Beweislast kehrt sich um.
Wichtige Punkte
- BGB: in der Regel fünf Jahre für Bauwerke.
- Beginnt mit der Abnahme, Beweislast liegt dann beim Auftraggeber.
- Anspruch auf Nachbesserung, ggf. Minderung.
Praxisbeispiel
Zeigt sich zwei Jahre nach Abnahme ein Feuchteschaden, greift der Gewährleistungsanspruch gegenüber der ausführenden Firma.
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Häufige Fragen
Nach BGB in der Regel fünf Jahre für Bauwerke ab der Abnahme; bei VOB/B gelten teils abweichende Fristen.
Sie haben Anspruch auf Nachbesserung; unter Umständen kommen Minderung oder ein Zurückbehaltungsrecht in Betracht.
Die Gewährleistung ist gesetzlich, eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage.
Mit der Abnahme des Bauwerks.