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Qualität, Abnahme & Mängel

Abnahmeprotokoll

Dokumentiert bei der Abnahme den Zustand, festgestellte Mängel und die Fristen zur Nachbesserung. Grundlage für die spätere Mängelverfolgung.

Was ist Abnahmeprotokoll?

Das Abnahmeprotokoll hält bei der Bauabnahme fest, was festgestellt wurde: den Zustand des Bauwerks, offene Mängel und Restleistungen sowie Fristen zur Nachbesserung. Beide Vertragsseiten unterschreiben es. Es ist die Grundlage der späteren Mängelverfolgung und im Streitfall ein zentrales Beweismittel.

Seine rechtliche Bedeutung ergibt sich aus § 640 Abs. 3 BGB: Wer ein Werk abnimmt, obwohl er einen Mangel kennt, verliert seine Rechte daraus, wenn er sie sich nicht bei der Abnahme vorbehält. Das Protokoll ist der Ort, an dem dieser Vorbehalt dokumentiert wird. Ein Mangel, der bekannt war und nicht im Protokoll steht, ist damit in der Regel verloren, auch wenn er offensichtlich war.

Vollständigkeit schlägt deshalb Höflichkeit. Der häufigste Fehler bei Abnahmen ist, Kleinigkeiten wegzulassen, weil die ausführende Firma zusagt, sie „macht das noch". Eine mündliche Zusage ersetzt den Vorbehalt nicht. Jeder Mangel gehört mit Ort, Beschreibung und Frist ins Protokoll, unabhängig von seiner Größe.

Sinnvoll sind außerdem: das Abnahmedatum, weil damit die Gewährleistungsfrist und die Beweislastumkehr beginnen, die Namen aller Anwesenden, Vorbehalte zu Vertragsstrafen, sowie Fotos zu strittigen Punkten. Bei VOB-Verträgen sieht § 12 VOB/B die förmliche Abnahme mit schriftlichem Befund ausdrücklich vor, sobald eine Partei sie verlangt.

Wichtige Punkte

  • Dokumentiert Zustand, Mängel, Restleistungen und Nachbesserungsfristen.
  • Rechtlich der Ort des Vorbehalts nach § 640 Abs. 3 BGB.
  • Bekannter Mangel ohne Vorbehalt im Protokoll bedeutet in der Regel Rechtsverlust.
  • Mündliche Zusagen der Firma ersetzen den Vorbehalt nicht.
  • Abnahmedatum festhalten: Es startet Gewährleistungsfrist und Beweislastumkehr.
  • Bei VOB-Verträgen förmliche Abnahme mit schriftlichem Befund nach § 12 VOB/B.

Praxisbeispiel

Bei einer Abnahme sagt der Malerbetrieb zu, zwei Kratzer in der Laibung „nächste Woche" auszubessern. Der Bauherr verzichtet deshalb auf den Eintrag ins Protokoll. Der Betrieb kommt nicht wieder. Ohne Vorbehalt nach § 640 Abs. 3 BGB steht der Bauherr schlechter da als mit einem Eintrag, der zwei Zeilen gekostet hätte.

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Häufige Fragen

Was gehört ins Abnahmeprotokoll?

Abnahmedatum, Namen der Anwesenden, der festgestellte Zustand, jeder erkannte Mangel mit Ort und Beschreibung, Fristen zur Nachbesserung, offene Restleistungen sowie Vorbehalte zu Mängeln und Vertragsstrafen. Fotos zu strittigen Punkten sind sinnvoll. Beide Seiten unterschreiben und erhalten eine Ausfertigung.

Gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht, praktisch aber unverzichtbar. Bei VOB-Verträgen sieht § 12 VOB/B die förmliche Abnahme mit schriftlichem Befund vor, sobald eine Partei sie verlangt. Ohne Protokoll fehlt der Nachweis des Abnahmedatums und der vorbehaltenen Mängel.

Nach § 640 Abs. 3 BGB behält seine Mängelrechte nur, wer sie sich bei der Abnahme vorbehält. Ein bekannter Mangel ohne Vorbehalt ist deshalb in der Regel nicht mehr durchsetzbar. Eine mündliche Zusage der Firma, das noch zu erledigen, ersetzt diesen Vorbehalt nicht.

In der Regel der Auftraggeber oder die von ihm beauftragte Bauüberwachung, die den Termin auch vorbereitet und die Begehung strukturiert. Unterschrieben wird von beiden Seiten. Wer nur unterschreibt, was ihm vorgelegt wird, sollte es vorher vollständig lesen, einschließlich vorformulierter Erklärungen.

Sie werden mit den eingetragenen Fristen nachverfolgt, bis sie nachweislich behoben sind. Das ist Aufgabe des Mängelmanagements. Wichtig ist die Nachschau: Eine gemeldete Erledigung ist noch keine geprüfte Erledigung, und erst die Abnahme der Nachbesserung schließt den Vorgang ab.

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